Messe Traunstein GmbH
Hochstraße 32
83278 Traunstein
☎ Telefon Büro: 0175/5778565
✉ E-Mail: pieperhoff@truna-chiemgau.de
AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN
1. Anmeldung und Bestätigung:
Standzuweisungen erfolgen durch die Ausstellungsleitung, Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch die Ausstellungsleitung gültig.
Die Ausstellungsleitung kann Anmeldungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne
Artikel auszuschließen. Es bleibt der Ausstellungsleitung unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen
auf einen anderen Platz zu verlegen. Bei Beschwerden durch Aussteller oder Besucher über unseriösen Verkauf oder unseriöse Verkaufsgespräche hat die Ausstellungsleitung das Recht, den Stand zu schließen, wobei die Verpflichtung zur Standmietenzahlung voll bestehen bleibt. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der Genehmigung der Ausstellungsleitung. Der zugeteilte Stand darf in Breite und Tiefe bis 10 cm differieren.
2. Standmiete:
Den Ausstellern wird die Bodenfläche ohne An- und Aufbauten vermietet. Mietpreis ist auf umseitiger Anmeldung ausgedruckt. Mindestgröße bei Reihenstand
12 qm; bei Eckständen 18 qm; bei allen anderen Innenständen 30 qm, jeder angefangene qm wird auf die volle Quadratmeterzahl aufgerundet. Eine Untervermietung
ist nur nach vorheriger Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig.
3. Rechnungserteilung:
Erfolgt mit Bestätigung. Mieten sind zur Hälfte sofort nach Rechnungserhalt und der Rest bis 4 Wochen vor Beginn der Ausstellung zu zahlen. Die Ausstellungsleitung
kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen über den bestätigten Stand anderweitig verfügen. Für alle nichterfüllten Verpflichtungen gegenüber der
Ausstellungsleitung und ihren Vertragsfirmen steht der Ausstellungsleitung an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieterpfandrecht zu. Die Anmeldung
zu einer Ausstellung ist bindend. Ein Rücktritt ist nur mit Zustimmung der Ausstellungsleitung und nach Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % der
Standmiete möglich. Bei Rücktritt innerhalb der letzten 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller
Höhe zu entrichten; auch wenn die Ausstellungsleitung den Stand anderweitig vergibt. Erfolgt keine Vermietung, wird eine Gestaltung auf Kosten des Mieters vorgenommen. Ein Rücktrittsantrag hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Über die Stände, die bei Ausstellungbeginn nicht bezogen sind, kann die Ausstellungsleitung ohne Rückzahlungspflicht eingezahlter Standmiete frei verfügen. Das Recht zur Aufrechnung gegen die Mietforderung wird ausgeschlossen.
4. Änderungen / Pandemien:
Sollte die Ausstellung aus zwingenden Gründen (z. B. Corona und Ähnliches) auf einen anderen als den vorhergesehenen Zeitraum verlegt werden, so behalten die
getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin Gültigkeit. Der Aussteller kann aus einer Verlegung des Ausstellungstermins oder gar aus einem Ausfall der
Ausstellung keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Kann die Veranstaltung auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden, gehen die Standgebühren
je zur Hälfte zu Lasten des Ausstellers und der Messe Traunstein GmbH. Insbesondere behördliche Anordnungen bzw. größere Gefahren für Leib und Leben und
Gesundheit dürften hier exemplarisch für eine Absage der Ausstellung sein.
5. Auf- und Abbau:
Für den Aufbau der Ausstellungsstände stehen 3 Tage zur Verfügung. Die Stände müssen bis 0.00 Uhr vor Beginn der Ausstellung fertiggestellt sein. Das Aufstellen
von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe (2,50 m) hinaus muss der Ausstellungsleitung vor dem Aufbau bekanntgemacht werden. Laut polizeilicher
Anordnung müssen alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt
werden. Für den Abbau der Ausstellungstände steht nach Schluss der Veranstaltung ein Tag zur Verfügung. Die Stände dürfen nicht vor Ende der Ausstellung geräumt
oder abgebrochen werden. Widrigenfalls wird eine Konventionalstrafe in Höhe der Standmiete erhoben. Beschädigungen und Veränderungen an den Halleneinrichtungen, die von Ausstellern verursacht werden, werden diesen in Rechnung gestellt. Mit dem Aufbau der Stände muss bis spätestens 12 Uhr einen Tag vor Beginn der Ausstellung begonnen worden sein, andernfalls kann die Ausstellungsleitung davon ausgehen, dass der Stand nicht mehr bezogen wird.
6. Besucher-Werbung:
Die Besucher-Werbung übernimmt die Ausstellungsleitung. Die Verteilung von Handzetteln (Firmen-Reklame) sowie das Herumtragen von Plakaten usw. außerhalb
des gemieteten Standes ist unstatthaft. Werbevorträge über Lautsprecher sowie Musikübertragungen sind nicht gestattet. Zusätzliche Werbemaßnahmen der Aussteller erfolgen, soweit diese zulässig sind, ausschließlich auf Kosten der Aussteller.
7. Beleuchtung und Stromabnahme:
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten der Ausstellungsleitung. Wünsche der ausstellenden Firmen nach weiteren Beleuchtungs- und Sonderanschlüssen für
eigene Rechnung können nur nach rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Anschlüsse nebst anteiliger Kosten der hierfür erforderlichen Ringleitung erfolgt durch den Vertragsinstallateur. Die durch einen Sachverständigen errechneten Kosten für Licht- und Kraftstromverbrauch werden den Ausstellern vor Beendigung der Ausstellung berechnet. Das gleiche gilt auch für evtl. erforderliche Wasseranschlüsse. Die gewünschten Anschlüsse sind spätestens 3 Wochen vorher anzumelden.
8. Aussteller-Ausweis:
Jeder Aussteller erhält für die Dauer der Ausstellung für sich und das erforderliche Bedienungs-Personal Aussteller-Ausweise, die in Verbindung mit einem amtlichen
Personalausweis zum Betreten des Ausstellungsgeländes berechtigen. Die Anzahl der Aussteller-Ausweise richtet sich nach der Größe des Standes (pro angefangene
10 qm Hallenfläche bzw. 30 qm Freigelände 1 Ausweis). Darüber hinaus benötigte Ausweise sind mit 4,- Euro kostenpflichtig (nur für Aussteller, nicht übertragbar –
bei Missbrauch werden die Ausweise eingezogen).
9. Bewachung:
Die allgemeine Bewachung übernimmt die Ausstellungsleitung. Sie beginnt 3 Tage vor Anfang und endet einen Tag nach der Ausstellung. Sonderwachen bedürfen
der Genehmigung durch die Ausstellungsleitung. Die Ausstellungsleitung besitzt innerhalb der gesamten Ausstellung Hausrecht.
10. Reinigung:
Die Ausstellungsstände werden besenrein übergeben. Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der
Stände obliegt den Ausstellern oder wird gegen Berechnung von der Ausstellungsleitung übernommen.
11. Versicherung:
Die Ausstellungsleitung versichert die Veranstaltung gegen Haftpflicht. Sie übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellergut oder für Abhandenkommen. Es
wird den Ausstellern empfohlen, ihr Ausstellungsgut auf eigene Kosten über die Ausstellungsleitung zu günstigen Tarifen zu versichern. Für Personen und Sachschäden innerhalb der Ausstellungsstände haftet der Veranstalter nicht.
12. Anerkenntnis:
Der Aussteller erkennt durch seine Anmeldung diese Bedingungen an und verpflichtet sich, alle orts- und bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten. Es dürfen nur Exponate ausgestellt werden, die dem Gesetz über Technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz vom
24.06.1968 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.1979 GBGI I S. 1432), den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den sonstigen Regeln der
Technik entsprechen. Die ausgestellten Technischen Arbeitsmittel können hinsichtlich ihrer unfallschutz- und sicherheitstechnischen Ausführung von der zuständigen
Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt), gegebenenfalls gemeinsam mit den zuständigen Berufsgenossenschaften, besichtigt und auf die Einhaltung der
Sicherheitsanforderungen überprüft werden. Maschinen und Geräte dürfen nicht ohne Schutzvorrichtungen in Betrieb genommen, vorgeführt oder an eine Kraftquelle angeschlossen werden. Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen und Geräte entsteht, haftet der Aussteller.
13. Aussteller-Firmierung und Preisauszeichnung:
Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine Geschäftsadresse deutlich lesbar anzubringen und seine Produkte ordentlich gemäß Preisauszeichnungsgesetz auszuzeichnen.
14. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
15. Organisation, wirtschaftlicher Träger und Durchführung:
Messe Traunstein GmbH, Hochstraße 32, 83278 Traunstein, Telefon 0861/1665681
16. Gerichtsstand:
Für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Schriftverkehr ist Traunstein.